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Raumordnungs- und Baurecht
Rechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Errichtung eines Schwimmteiches zur privaten Nutzung
Rechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Errichtung eines Schwimmteiches zur privaten Nutzung
1) Technische Voraussetzungen Nach unseren Informationen sollte ein Schwimmteich die minimale Oberfläche von 70 qm und eine Tiefen absteigend bis ca 2 m aufweisen, damit die Selbstreinigungstätigkeit gewährleistet ist. Die Abdichtung erfolgt üblicherweise mittels Teichfolien, die in Bahnen ausgelegt werden und wird der Teich über den Hauswasseranschluss befüllt. 2) Anwendung der Tiroler Bauordnung Die Errichtung des Schwimmteiches setzt eine Abgrabung von mehr als 1,50 m voraus. § 47 Abs 2 der Tiroler Bauordnung (TBO) bestimmt, dass Abgrabungen von mehr als den genannten 1,50 m bei der Baubehörde anzuzeigen sind. Aufgrund der einfachen baulichen Ausstattung (keine Betonwanne) und der Tatsache, dass durch den Bau bautechnische Kenntnisse nicht wesentlich berührt werden, ist das Vorhaben nicht bewilligungspflichtig iSd der TBO. Das Projekt ist lediglich anzuzeigen (§ 20 Abs. 2 TBO). Baubehörde I. Instanz ist der Bürgermeister. 3) Naturschutzrechtliche Vorschriften Da sich der gegenständliche Schwimmteich in einer geschlossenen Ortschaft befinden und seine Ausdehnung 5000 qm nicht übersteigen wird (Voraussetzungen für eine Bewilligungspflicht nach dem TirNSchG), stehen dem Vorhaben keine naturschutzrechtlichen Vorschriften entgegen. 4) Wasserrechtliche Vorschriften Wie erwähnt, wird der Schwimmteich mit Hauswasser befüllt. Das Wasserrecht fände nur Anwendung, wenn etwa die Befüllung des Teiches durch Entnahme von Grundwasser erfolgen würde. Zu beachten ist, dass bei einem Wasserwechsel bzw bei der Entleerung für die Überwinterung das Altwasser nicht ins Grundwasser gelangen darf, wenn chemische Zusätze verwendet wurden. Bei einer Desinfizierung mit Chlor darf das Wasser erst 10 Tage nach der letzten Chlorung (nicht mehr als 0,1 mg/l freies Chlor) abgelassen werden. Werden keine chemischen Zusätze verwendet, ist das „Verrieseln“ – also der langsame Ablauf auf einer Wiese mittels einer Tauchpumpe – auf dem eigenen Grund erlaubt. 5) Das Bauverfahren Die beabsichtigte Errichtung des Schwimmteiches ist gemäß der Tiroler Bauordnung beim Bürgermeister unter Anschluss einer Skizze und einer Beschreibung anzuzeigen; weitere baurechtliche Vorschriften stehen dem Vorhaben nicht entgegen.